Der DVGW

Das Kompetenznetzwerk im Gas- und Wasserfach

Der DVGW fördert das Gas- und Wasserfach in allen technisch-wissenschaftlichen Belangen. In seiner Arbeit konzentriert sich der Verein insbesondere auf die Themen Sicherheit, Hygiene, Umwelt- und Verbraucherschutz. Mit der Entwicklung seiner technischen Regeln ermöglicht der DVGW die technische Selbstverwaltung der Gas- und Wasserwirtschaft in Deutschland. Hierdurch gewährleistet er eine sichere Gas- und Wasserversorgung nach international höchsten Standards. Der im Jahr 1859 gegründete Verein hat rund 14.000 Mitglieder. Hierbei agiert der DVGW wirtschaftlich unabhängig und politisch neutral

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Nutzungsbedingungen „DVGW Metra“

für Überwachungsbehörden Methan-VO (Deutschland)

1. Präambel

1.1.    DVGW Metra (MEthan-Transparenz und Auswertung) ist ein Tool der DVGW Service & Consult GmbH zur Erfassung, Dokumentation, Fristenmanagement, Analyse und Berichterstattung von Methanemissionen gemäß Artikel 14 MethanVO. Es unterstützt Betreiber von Gasinfrastruktu-ren bei der Umsetzung der LDAR-Berichts- und Dokumentationspflichten sowie bei der Einhaltung der Anforderungen des DVGW-Regelwerks. Ziel von DVGW Metra ist es, die Handhabung großer Datenmengen zu vereinfachen und effizient zu gestalten – für mehr Transparenz, Sicherheit und regulatorische Compliance. Das Tool unterstützt bei einer standardisierten Datenerhe-bung, automatisierten Berechnungen, der Erstellung rechtskonformer Berichte und der erforderlichen Fristenwahrung, wodurch Transparenz und Effizienz in der Emissionsdokumentation gewährleistet werden.
1.2.    Die Nutzung von DVGW Metra ist vorgesehen für Betreiber gastechnischer Anlagen sowie methanemittierende, stillgelegte Anlagen (z. B. Bohrlöcher aus der Erdölförderung, ehemalige Kohleschächte usw.) (im Folgenden: „Betreiber“). Zu den Betreibern gastechnischer Anlagen können sowohl Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung als auch Betreiber industrieller Gasanwendungen gehören.
1.3.    Ein gesonderter Zugang ist zudem vorgesehen für die zuständigen Landesbehörden, die mit der Überwachung der MethanVO bzw. der LDAR-Berichts- und Dokumentationspflichten betraut sind. Den betroffenen Landesbehörden soll insoweit ein vereinfachter Zugang zu Meldedaten der Betreiber bzw. Lizenznehmer von DVGW Metra eröffnet werden, wobei eine Teilnahme durch die zuständigen Landesbehörden nicht verpflichtend ist, sondern im Ermessen der jeweiligen Landesbehörde steht. Die Abrufmöglichkeit der Behörden tritt also neben die im Übrigen unberührt bleibenden Berichts-, Dokumentations- und Meldepflichten der Betreiber.
 

2. Grundlagen

2.1.    Anbieterin von DVGW Metra ist die DVGW Service & Consult GmbH, Josef-Wirmer-Str. 1-3, 53123 Bonn, Tel.: +49 228 91 88 776, Mail: info@dvgw-sc.de, Amtsgericht Bonn HRB 13127, Ust.-IDNr. DE 236628121 (im Folgenden: „DVGW S&C“).
2.2.    Die vorliegenden Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung von DVGW Metra durch registrierte Landesbehörden (im Folgenden: „Behörde“), die mit der Überwachung der MethanVO bzw. der LDAR-Bericht- und Dokumentationspflichten betraut sind (im Folgenden: „MethanVO-Überwachungsbehörden“).
2.3.    Eine Registrierung kann online unter www.dvgw-metra.de vorgenommen werden, wobei eine Registrierung ausschließlich für MethanVO-Überwachungsbehörden vorgesehen ist. Ein Antrag auf Registrierung darf nur durch einen hinreichen bevollmächtigten und legitimierten Vertreter der antragstellenden MethanVO-Überwachungsbehörde erfolgen (im Folgenden: „Registrierungsberechtigung“). Sämtliche für die Registrierung erforderliche Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß zu hinterlegen; dies gilt insbesondere für dienstliche Kontaktdaten, namentlich eine der MethanVO-Überwachungsbehörde eindeutig zugeordnete E-Mail-Adresse.
2.4.    DVGW S&C wird einen Registrierungsantrag zeitnah prüfen, insbesondere ob die Angaben für die Registrierung vollständig sind und eine Registrierungsberechtigung vorliegt. Bei Rückfragen wird sich DVGW S&C mit der antragstellenden Methan-Überwachungsbehörde in Verbindung setzen. Im Falle positiver Prüfung durch DVGW S&C werden die Registrierung abgeschlossen, die Behörde freigeschaltet und Zugangsdaten an die Behörde übermittelt. Ein Anspruch auf Registrierung und/oder Nutzung von DVGW Metra besteht nicht.
2.5.    Die Funktionalitäten und Leistungsmerkmale von DVGW Metra sind im technischen Leitfaden DVGW Metra (im Folgenden: „Technischer Leitfaden“), dort im leistungsbeschreibenden Teil, abschließend beschrieben; es gilt die jeweils aktuelle Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung des Technischen Leitfadens ist online unter www.dvgw-metra.de sowie innerhalb von DVGW Metra abrufbar. Bei Widersprüchen zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den Regelungen im Technischen Leitfaden DVGW Metra, genießen die Regelungen dieser Nutzungsbedingungen Vorrang.
2.6.    DVGW S&C ist berechtigt, die vorliegenden Nutzungsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DVGW S&C wird die Behörde über Änderungen der Vertragsbedingungen rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht die Behörde der Geltung der neuen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als von der Behörde angenommen. DVGW S&C wird die Behörde in der Benachrichtigung auf ihr Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Kündigungsrechte von DVGW S&C nach Maßgabe dieses Vertrages werden durch einen etwaigen Widerspruch weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.
Änderungen der Vertragsbedingungen sind auch ohne Zustimmung bzw. mangelnden Widerspruch der Behörde zulässig, wenn (i) die Änderungen lediglich vorteilhaft für den Lizenznehmer sind, (ii) soweit DVGW S&C verpflichtet ist, die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit rechtlichen Vorgaben herzustellen, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, insbesondere der MethanVO und/oder (iii) DVGW S&C einem Gerichtsurteil oder einer behördlichen Entscheidung nachzukommen hat; über entsprechende Änderungen der Vertragsbedingungen wird DVGW S&C angemessen informieren.
 

3. Leistungspflichten DVGW S&C

3.1.    DVGW S&C gewährt der Behörde die Möglichkeit, während eines bestehenden Registrierungsverhältnisses auf die für Behörden bestimmten Funktionen von DVGW Metra zuzugreifen und DVGW Metra ausschließlich für Zwecke der behördlichen Aufgabenwahrnehmung unter der MethanVO, namentlich zur Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben unter der MethanVO, zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst den Zugriff auf von Betreibern für den Zugriff durch Behörden freigegebene Daten.
3.2.    DVGW S&C gewährt der Behörde den Zugriff auf die für Behörden bestimmten Funktionen von DVGW Metra über eine Web-Applikation und stellt hierfür individuelle Zugangsdaten bereit. Die Zugangsdaten berechtigen die Behörde ausschließlich zur Nutzung der von DVGW S&C zugänglich gemachten Funktionen.
3.3.    DVGW S&C stellt der Behörde Informationen und Benutzungshinweise zu technischen Voraussetzungen für die Nutzung der DVGW Metra im Technischen Leitfaden zur Verfügung. Dieser Technische Leitfaden beschreibt DVGW Metra, gibt konkrete Hinweise zur Funktionsweise und erläutert, unter welchen Maßgaben ihre Inhalte auszuwerten und anzuwenden sind.
3.4.    DVGW S&C bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit von DVGW Metra. Eine Garantie für eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht übernommen.
3.5.    DVGW S&C wird die DVGW Metra zugrundeliegende Software während der Laufzeit dieses Vertrages pflegen und jeweils den aktuell freigegebenen Programmstand bzw. die jeweils aktuelle Version von DVGW Metra zur Nutzung durch den Lizenznehmer bereitstellen.
3.6.    Im Verantwortungsbereich von DVGW liegende Störungen von DVGW Metra wird DVGW S&C innerhalb angemessener Frist bearbeiten. DVGW S&C stellt der Behöre darüber hinaus in der Servicezeit (Montag bis Freitag, 09:00 bis 15:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche sowie am Sitz von DVGW S&C geltende Feiertage) Anwendersupport zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme kann über das Ticketsystem unter der Adresse metra-support@dvgw-sc.de erfolgen.
3.7.    Soweit nicht explizit abweichend vereinbart, schuldet DVGW S&C unter diesem Vertrag keine weitergehenden Schulungs-, Beratungs-, Entwicklungs- und Einrichtungsleistungen.
3.8.    DVGW S&C prüft weder die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Betreibern im Rahmen der Nutzung von DVGW Metra eingegebenen und/oder hochgeladenen Daten noch die fristgerechte Erstellung und Freigabe von Daten durch Betreiber. Die Leistungen von DVGW S&C beschränken sich insoweit allein auf die technische Bereitstellung von DVGW Metra zur ei-genverantwortlichen Nutzung durch Betreiber und Behörden (vgl. hier auch Ziff. 4.5).
 

4. Pflichten der Behörde

4.1.    Es liegt in der Verantwortung der Behörde, auf ihrer Seite alle technischen Voraussetzungen für einen Zugriff auf DVGW Metra selbst zu schaffen, um die Funktionen von DVGW Metra in Anspruch nehmen zu können (z. B. Vorhaltung und Einrichtung von Hardware, Betriebssystem-Software, Internet-Verbindung, etc.). Die geltenden Systemvoraussetzungen sind im Technischen Leitfaden spezifiziert.
4.2.    Die Behörde ist verpflichtet, ihre Zugangsdaten geheim zu halten und jeden Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Die Zugangsdaten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen.
Die Behörde stellt darüber hinaus sicher, dass alle in der Behörde tätigen Anwender, welche für die Behörde im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Nutzungsberechtigung auf DVGW Metra zugreifen sollen, diese Verpflichtungen ebenfalls einhalten und die Nutzungsvorgaben nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen strikt beachten werden.
Die Behörde wird DVGW S&C unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nichtberechtigten Personen bekannt geworden sein könnten oder sonst eine vertragswidrige Nutzung DVGW Metra zu befürchten steht.
4.3.    Die Behörde wird gebeten, Funktionsausfälle und sonstige Störungen von DVGW Metra DVGW S&C unverzüglich und so präzise wie möglich anzuzeigen. Die Störungsmeldung durch die Behörde erfolgt über ein von DVGW S&C eingerichtetes Ticketsystem; dieses ist erreichbar unter der E-Mail-Adresse Ticket@dvgw-sc.de. In der Störungsmeldung ist die Störung detailliert zu beschreiben:
        Beschreibung der Störung (nach Möglichkeit Screenshots beizufügen)
        Wann ist die Störung aufgetreten?
        Wie wirkt sich die Störung aus?
4.4.    DVGW Metra versteht sich ausdrücklich als Hilfsmittel, welches nicht von eigenen Sorgfalts-pflichten und Verantwortlichkeiten, namentlich unter der MethanVO befreit. Die Behörde ist und bleibt für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung unter der MethanVO verantwortlich. Dies gilt auch und insbesondere für eine interne behördliche Dokumentation. Es wird klargestellt, dass DVGW Metra nicht als Archiv oder Backup für behördenseitig zu dokumentierende Daten nach Maßgabe der MethanVO bestimmt ist.
 

5. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

5.1.    DVGW S&C gewährt der Behöre an DVGW Metra ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Zugriffsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen von Ziff. 3 und den Regelungen dieser Ziff. 5. Eine Überlassung von DVGW Metra bzw. Computerprogrammen als solche an die Behörde erfolgt nicht; gewährt wird nur ein Zugriffsrecht.
5.2.    Die Behörde darf den Zugriff auf DVGW Metra ausschließlich für Zwecke der behördlichen Aufgabenwahrnehmung unter der MethanVO nutzen.
5.3.    Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich der Behörde eingeräumt werden, stehen dieser nicht zu. Die Behörde ist insbesondere nicht berechtigt, die DVGW Metra über das vertragsgegenständlich Vereinbarte hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder DVGW Metra Dritten zugänglich zu machen.
5.4.    Verstößt die Behörde gegen die Vorgaben zur Nutzung von DVGW Metra, insbesondere im Falle einer nicht autorisierten Zugriffsgewährung zugunsten unbefugter Dritter, kann DVGW S&C den Zugriff der Behörde auf die DVGW Metra unverzüglich sperren; sonstige Rechte von DVGW S&C, namentlich Kündigungsrechte, bleiben unberührt.
 

6. Vergütung

6.1.    DVGW S&C gewährt Behörden einen kostenfreien Zugang zu DVGW Metra.
6.2.    Eine Vergütung wird weder für die Registrierung noch für die Nutzung von DVGW Metra fällig.
 

7. Haftung

7.1.    DVGW S&C haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von DVGW S&C sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden im Rahmen dieser Haftungsregelung unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DVGW S&C im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
7.2.    Im Übrigen haftet DVGW S&C nur, soweit DVGW S&C eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Behörde vertraut und auch vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung für sämtliche Schäden in einem Vertragsjahr auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt, maximal jedoch auf EUR 50.000,00. Eine verschuldensunabhängige Haftung von DVGW S&C auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) besteht nicht.
7.3.    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.4.    Die Regelungen zur Verantwortlichkeit und zum Sorgfaltsmaß der Behörde gemäß Ziff. 4.4 bleiben unberührt und gelten auch im Rahmen der Haftungsregelung dieser Ziff. 7.
 

8. Dauer des Registrierungsverhältnisses, Kündigung

8.1.    Das Registrierungsverhältnis kommt mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung und einer entsprechenden Benachrichtigung durch DVGW S&C an die Behörde zustande (Datum der Registrierungsbestätigung ist maßgeblich) und läuft auf unbestimmte Zeit.
8.2.    Das Registrierungsverhältnis kann sowohl von DVGW S&C als auch der Behörde jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats durch Kündigungserklärung gegenüber der anderen Partei beendet werden.
8.3.    Das Zugriffs- und Nutzungsrecht der Behörde endet mit Wirksamwerden der Kündigung. Ein Zugriff auf DVGW Metra durch die Behörde ist dann nicht mehr möglich. Die Behörde hat für eine angemessen Dokumentation und Datensicherung – außerhalb von DVGW Metra – Sorge zu tragen.
8.4.    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.5.    Kündigungen bedürfen der Textform.
 

9. Datenschutz, Datensicherheit

9.1.    Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
9.2.    DVGW S&C schützt die im Zugriff von DVGW S&C liegenden Dienste und Systeme sowie Daten, soweit diese auf den Systemen von DVGW S&C gespeichert sind, gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe. DVGW S&C ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.
9.3.    Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise von DVGW S&C unter https://www.dvgw-metra.de.
9.4.    Sofern Sie bei der Nutzung von DVGW-Metra, insbesondere im Rahmen der Möglichkeit des Verantwortlichen ein Rechte- und Rollenkonzept abzubilden, in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeiten und die DVGW-Service & Consult GmbH insofern als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgesetze tätig wird, gilt der durch die DVGW-Service & Consult GmbH bereitgestellte Auftragsverarbeitungsvertrag. Diesen Vertrag können Sie unter https://www.dvgw-sc.de/medien/Metra/2026-04-29_AVV_DVGWSC_Behoerden.pdf abrufen. Der Vertrag wird automatisch Bestandteil des Nutzungsvertrages. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages akzeptiert der Verantwortliche zugleich die Bedingungen des Auftragsverarbeitungsvertrages. Der Auftragsverarbeitungsvertrag konkretisiert die daten-schutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien i.S.d Art. 28 DS-GVO und geht im Zweifel den Bedingungen dieses Vertrages vor.
 

10. Schlussbestimmungen

10.1.    Sollten Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt der Nutzungsbedingungen in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
10.2.    Erfüllungsort ist Bonn. Für diesen Vertrag und die Vertragsbeziehung zwischen DVGW S&C und dem Lizenznehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle sich aus dem Nutzungsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bonn. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.